Er wird als loser Zusammenschluss geführt und nicht in das amtliche Vereinsregister eingetragen.
c.
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Zweck
a.
Der Zweck des Vereins besteht darin, den ehemaligen Bewohnern des Wohnheims eine Plattform zu bieten, miteinander in Kontakt zu bleiben und den Gedanken der Selbstverwaltung des Hauses dauerhaft zu fördern ohne in die Eigenständigkeit des Hauses einzugreifen.
b.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
§ 3 Mitgliedschaft
a.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person grundsätzlich nur werden, wenn sie in einem ordentlichen Mietverhältnis zum Studentenwerk Stuttgart stand und im Max-Kade-Wohnheim, Holzgartenstraße 9a, 70174 Stuttgart gewohnt hat.
b.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag und bedarf der Verifizierung eines Mitglieds des Vereins, wobei im Zweifel die Mehrheit des Vorstandes über die Aufnahme entscheidet.
c.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
d.
Ein Mitglied kann als ultima ratio aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung.
e.
Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages ist nicht vorgesehen.
§ 4 Vorstand
a.
Der Vorstand des Vereins ist für die Erfüllung des Vereinszwecks verantwortlich und führt dessen Geschäfte.
b.
Er besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Folgende Funktionen sind vorgesehen:
-
ein Vorsitzender
-
ein stellvertretender Vorsitzender
-
ein Internetreferent
-
ein bis drei Beisitzer
-
ein beratendes Mitglied des amtierenden 12er Rats (nicht stimmberechtigt)
c.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
a.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern und ist das höchste Beschluss fassende Gremium des Vereins.
b.
Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss diese einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
c.
Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
d.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
e.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
f.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; es müssen sich jedoch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für eine Satzungsänderung aussprechen.
g.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 6 Auflösung
a.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
b.
Sollte der Verein beim Zeitpunkt seiner Auflösung im Besitz von Vermögen sein, fällt dieses in vollem Umfang der Hausgemeinschaft des Max-Kade-Wohnheims zu. Über die Verwendung entscheidet der 12er Rat.